Begleitete Umgänge
Im Fokus jedes Begleiteten Umgangs durch Kaspar-X Kinder und Jugendhilfeprojekte steht das Kind, bzw. der/die Jugendliche.
Der Begleitete Umgang bietet Kindern und Jugendlichen nach einer Trennung/Scheidung der Eltern oder Unterbringung des Kindes bzw. Jugendlichen etwa nach §§33 und 34 SGB VIII die Möglichkeit, eine Beziehung zu beiden Elternteilen oder ggf. auch zu anderen wichtigen Bezugspersonen pflegen zu können.
Sowohl Anbahnung als auch Wiederherstellung oder Weiterführung der Kontakte zwischen dem Kind und den Eltern bzw. anderen wichtigen Person gehören zu den Zielen des Begleiteten Umgangs. Andere wichtige Personen können Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder frühere Stiefelternteile wie auch frühere Pflegeeltern sein. Die gesetzlichen Grundlagen für Begleiteten Umgang sind vor allem §1684 BGB und § 18 Abs. 3 SGB VIII. Begleiteter Umgang kann sowohl vom Gericht angeordnet als auch vom Kind oder einem Elternteil bzw. einer wichtigen Person beantragt werden.
Im Focus jedes Begleiteten Umgangs durch Kaspar-X Kinder und Jugendhilfeprojekte steht das Kind bzw. der/die Jugendliche. Die Regeln, welche die Grundlage des Begleiteten Umgang bilden, sind darum so angelegt, dass sie an den Bedürfnissen und dem Schutz des Kindes bzw. des/der Jugendlichen ausgerichtet sind. So können Kontakte abgebrochen werden, wenn das Kind signalisiert, dass es sich aktuell oder auf Dauer im Kontakt nicht wohl fühlt, Manipulation und/oder Abwertung werden unterbunden, und es wird nach Möglichkeit dafür gesorgt, dass das Kind bzw. der/die Jugendliche mit dem aufsuchenden Elternteil bzw. der wichtigen Person eine gute Zeit verbringen kann.
Dafür stellen wir Räume zur Verfügung, die kindgerecht gestaltet und ausgestattet sind. Ausgewähltes Spielmaterial für unterschiedliche Altersstufen ist vorhanden. Grundsätzlich sind die Kinder und Jugendlichen ebenso wie der/die Aufsuchende darüber hinaus eingeladen, Spiel- oder Bastelmaterial mitzubringen, um es zur Gestaltung der gemeinsamen Zeit zu nutzen.
Personal: Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Umgänge begleiten, steht das Wohl des Kindes bzw. des/der Jugendlichen an erster Stelle. Es handelt sich bei den Umgangsbegleitern und Umgangsbegleiterinnen ausschließlich um pädagogische Fachkräfte. Ein Koordinator oder eine Koordinatorin steht unterstützend zur Verfügung.
Der Umgangsbegleiter bzw. die Umgangsbegleiterin ist während des gesamten Kontaktes anwesend und nimmt den Auftrag je nach Form der Umgangsbegleitung wahr.
Der unterstützende Umgang dient zur Verbesserung des Kontaktes in dysfunktionalen Situationen, in denen keine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Ziel ist es hier vor allem die Qualität der Beziehung zu erhöhen und (wieder) Sicherheit im Kontakt zu gewinnen. Aufgabe des Umgangsbegleiter bzw. der Umgangsbegleiterin ist es hier, sich möglichst im Hintergrund zu halten, zu beobachten und den Kontakt mit dem/der Erwachsenen vor- und nach zu besprechen bzw. zu reflektieren. Diese Kontakte können auch außerhalb unserer Räume (z.B. auf einem Spielplatz) oder im Haushalt des/der Aufsuchenden gestaltet werden.
Begleiteter Umgang im eigentlichen Sinne ist dann erforderlich, wenn durch zum Teil heftige Konflikte auf der Erwachsenen-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann.
Aufgabe des Umgangsbegleiter bzw. der Umgangsbegleiterin ist es hier in besonderem Maße auf Neutralität zu achten und das Kind bzw. den/die Jugendlichen vor Manipulation und Abwertung des Elternteiles, mit dem er oder sie lebt, zu schützen.
Diese Kontakte können in der Regel erst nach einiger Zeit auch außerhalb unserer Räume (z.B. auf einem Spielplatz) oder im Haushalt des/der Aufsuchenden gestaltet werden.
In der Regel sind flankierende Maßnahmen wie Elternberatung nötig, um die familiäre Belastungssituation für das Kind zu verbessern, Übergabesituationen angemessen zu gestalten und damit die Begleitung beenden zu können.
Ziel des beaufsichtigten Umganges ist das Ermöglichen von (regelmäßigen) Kontakten in Situationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umgangsbegleiter bzw. die Umgangsbegleiterin ist während des Umganges nicht nur ständig anwesend, sondern auch in Hör- und Sichtweite. Kontakte außerhalb unserer Räume (z.B. auf einem Spielplatz) oder im Haushalt des/der Aufsuchenden sind daher nicht möglich.
Bei einer höheren Wahrscheinlichkeit von Gewaltpotential eines Elternteils, können zwei Fachkräfte den Umgang begleiten. Der Schutz des Kindes hat hier absolute Priorität.
Bei Bedarf kann eine begleitende Elternarbeit erfolgen. Ziel dieser Beratungen ist es, die Kommunikation unter den Erwachsenen und damit die Gesamtsituation für das Kindes zu verbessern und Strategien zu entwickeln, um kindeswohlgefährdendes Verhalten zu minimieren.